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BGB § 2086 Ergänzungsvorbehalt

BGB § 2086 Ergänzungsvorbehalt

[ Auszug: Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzuneh ... ]